G 12Herr und Bauer: mittelalterliche Herrschaft
"»Niemand kann
zween Herren dienen« heißt ein viel gebrauchtes Wort; für den Bauer des 16.
Jahrhunderts und der folgenden Jahrhunderte bis ins 19. hinein galt das nicht: der mußte
oft genug nicht nur zweien, sondern vier und fünf und noch mehr Herren dienen, nämlich
abgesehen vom Kaiser einem Landesherren, unter dem häufig ein Dorfherr stand, einem oder
mehreren Zehntherrn, dem Grundherrn, dem Leibherrn, ganz abgesehen davon, daß er dem
Schultheißen und dem Gericht seiner Gemeinde und den Bürgermeistern und so manchen
andern Dorfherrn zwar nicht zu dienen, aber je nach Lage der Dinge zu gehorchen
hatte."
So faßt Theodor Knapp - der Schwiegervater des ersten Bundespräsidenten Theodor Heuß -
die Lage des mittelalterlichen Bauern zusammen. Und es fehlt hier der Raum, auch nur
annähernd die Herren aufzuzählen, denen ein Bauer in Erfeld oder Bretzingen, Hardheim
oder Schweinberg dienen mußte.
Und diese Herrschaftsverhältnisse galten nicht nur im Mittelalter: noch vor 150 Jahren
mußten die Hardheimer Bauern den Zehnten ihrer Erträge abliefern, und die
Gültablösungen aus der Grundherrschaft zogen sich bis in die Zeit des Kaiserreichs
hinein.
Diese Abgaben und Dienste bedeuteten über Jahrhunderte hinweg für die Bauern Last und
Mühsal.
Gegen sie wendeten sie sich im großen Bauernaufstand von 1525, aber auch in der
Revolution von 1848: während in den Städten um Pressefreiheit und Parlamentisierung
gekämpft wurde, stürmten die Hardheimer Bauern den Zehntspeicher der Zehntherren - der
Fürsten zu Leiningen - und leerten ihn. Außerdem verbrannten sie die alten Akten, in
denen die Feudallasten verzeichnet waren.
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Exponattexte G 12.5
Die Stellung des Bauern im mittelalterlichen Herrschaftssystem - am Beispiel des Dorfes
Bretzingen im 15. Jahrhundert.
Ein Bauer in Bretzingen konnte im 15. Jahrhundert folgende Herren haben: Landesherr in
Bretzingen war seit 1294 (und bis 1656) der Erzbischof von Mainz, Kirchenherr war das
Domkapitel in Würzburg. Leibherr war unter anderem im Jahr 1561 der Abt des Klosters
Amorbach, Grundherr neben vielen anderen beispielsweise im Jahr 1408 Heinz Stumpf von
Schweinberg. Die Gerichtsherrschaft lag um 1440 beim Abt des Klosters Amorbach und
Ortsherren waren 1409 Werner von Hardheim und Arnold von Rosenberg. |
| G 12 / 3 Mittelalterliche Herrschaft - Beispiel Steinemühle 1482
Ein Beispiel für die
komplizierte Regelung der verschiedenen Herrschaftsbereiche im ausgehenden Mittelalter ist
ein Lehensbrief des Ritters Georg (II.) von Hardheim über seine Hälfte der Steinemühle.
Diese Mühle wurde erstmals 1322 erwähnt und ist bis ins 17. Jahrhundert an die beiden
Hardheimer Schlösser gebunden - die eine Hälfte der Mühle geht zusammen mit dem Unteren
Schloß von Würzburg, die andere zusammen mit dem Oberen Schloß von Wertheim bzw. Mainz
zu Lehen.
Der Lehensbrief des Ritters Georg von Hardheim aus dem Jahr 1482 betrifft die Hälfte der
Mühle, die zum Oberen Schloß gehört. Dieses Lehen wird in Erbpacht auf Conz (Kunz)
Beger übertragen.
Zur Mühle gehören folgende Güter, die mit den jeweiligen Abgaben in dem Lehensbrief
aufgeführt werden:
- ein Krautgarten bei der Mühle;
- 3 Morgen Acker (ca. 1 ha) in der "Buchelden wenden auf Contz Mühlichen";
Abgabe: 3 Simmer (ca. 45 l) flürlichen Zins an den Kaplan zu Schweinberg;
- 1 Morgen Acker (ca. 0,36 ha) am "rothen Rein";
- 2 Morgen Acker (ca. 0,72 ha) "im sauren flur am fartwega, wendt uf Henslein
Loer";
- 1 Morgen Acker (ca. 0,36 ha) bei der Gerbigsmühle; Abgabe: 6 Pfennig Zins dem Altar der
hl. Agnes in der Spitalkirche in Hardheim.
- 3/4 Morgen (ca. 0,27 ha) Weingarten "am Schmalenberg";
- "Wißflecklein zwischen den Mühlen-Bechen".
Jährliche Abgaben für die Mühle:
- 10 Malter Korn (ca. 1500 l) in das Ober- und das Unterschloß in Hardheim;
- 10 Malter Kornmehl (ca. 1500 l) in das Ober- und das Unterschloß in Hardheim;
- 2 Simmer Mußmahl (ca. 30 l) auf Jakobi in jedes Schloß
- 12 Tournos (= 96 Pfennig, also 0,8 Gulden)
- 4 Kapaune in jedes Schloß
Für beide Schlösser, ihre Untertanen und die Höpfinger gilt Mahlzwang in der
Steinemühle; zudem sind der Müller und seine Erben von Diensten gegenüber dem
Grundherrn - auch Vorspanndiensten - befreit. |
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G 14.1
Grenzstein; 1594
Im Jahr 1594 wurde in Hardheim anläßlich einer "Inventur" der Besitz der
Herren von Hardheim in einer Güterbeschreibung festgehalten. Offensichtlich wurden dabei
auch verschiedene Güter durch Steine markiert - aus diesem Jahr stammt auch dieser Stein
mit der Signatur LM 1594.
G 14.2 Grenzstein;
Ende 16. Jahrhundert
VH steht auf diesem Grenzstein wie das Wappen mit dem Turm für den Besitz des (Georg
Wolf) V(on) H(ardheim), APVL und das Wappen mit dem Sparren und den Schindeln für seine
dritte Frau A(nna) P(hilippa) V(on der) L(eyen).
G 14.3
Grenzstein; 1594
I(örg) W(olf von Hardheim) grenzt mit diesem Stein seine Güter vom Gebiet der
Würzburger Bischöfe ab, die als Wappen den "fränkischen Rechen" führen, das
Symbol des Herzogtums Franken. |